Informationen des Kultusministeriums

Informationen des Kultusministers:

Das Thüringer Kabinett hat am 5. Januar 2021 eine Verlängerung und Anpassung der derzeit geltenden verschärften Corona-Eindämmungsmaßnahmen beschlossen. Davon sind auch Schulen und Kindergärten in Thüringen betroffen.

Dazu erklärt Bildungsminister Helmut Holter: „Weil die Infektionszahlen thüringenweit nach wie vor viel zu hoch sind, müssen auch Schulen und Kindergärten weiter geschlossen bleiben. Das Kabinett hat neue Notbetreuungsregelungen aufgestellt, die wir ab 11. Januar umsetzen werden. Ab 1. Februar wollen wir die Schulen und Kindergärten in der Stufe gelb unseres Stufenplans wiedereröffnen. Ich appelliere an die Thüringerinnen und Thüringer, durch ihr individuelles Verhalten alles dafür zu tun, dass der Lockdown erfolgreich ist. Das sind wir den überlasteten Krankenhäusern sowie der Gesundheit unserer Mitmenschen und unserer eigenen schuldig. Wir sind es aber auch unseren Schülerinnen und Schülern, den Kindergartenkindern sowie dem Personal in den Einrichtungen schuldig. Kinder und Familien, Bildung und Betreuung leiden stark unter dem Lockdown“, so Minister Holter.

„Wir werden auch die Winterferien in den Januar vorverlegen. So gewinnen wir im Februar, wenn die Schulen wieder offen sind, eine Woche Präsenzunterricht und entlasten gleichzeitig im Januar die Familien vom häuslichen Lernen. Es kommt jetzt auf jede Woche mit Präsenzunterricht an. Wir werden die Verschiebung so ausgestalten, dass Familien, die die Ferien bereits verplant haben, nicht übermäßig in Bedrängnis geraten. In diesem Zusammenhang rufe ich insbesondere die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf, bei Urlaubs- und Dienstplanungen flexibel zu sein und in den kommenden Wochen besondere Rücksicht auf Familien mit Kindern zu nehmen. Auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen einen großen Beitrag zum Lockdown leisten“, erklärt Minister Holter.

Es sind folgende grundlegenden Festlegungen getroffen worden. Einige davon bedürfen als Bestandteile der nötigen neuen Landesverordnung noch der Befassung des Landtages. Andere setzt das Ministerium im eigenen Wirkungskreis um.

Schließung von Schulen und Kindergärten:

  • Schulen und Kindergärten bleiben bis 31. Januar 2021 geschlossen. Der Präsenzunterricht und der Kindergartenbetrieb beginnen ab dem 1. Februar 2021 im eingeschränkten Regelbetrieb (Stufe GELB). Die Details des Wiederbeginns werden zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben.
  • Die Regelungen für den Januar im Einzelnen:
    • Für alle Schülerinnen und Schüler findet in der Zeit vom 11. bis zum 22. Januar häusliches Lernen statt. In der Zeit vom 25. bis zum 29. Januar sind Ferien, das häusliche Lernen pausiert.
    • Schulen können in Abschlussklassen auch im Januar Klausuren und Klassenarbeiten in Präsenz durchführen. Das gilt für die Klassen 9 und 10 der Regelschulen, Klassen 10 und Jahrgansstufen 11/12 bzw. 12/13 der Gymnasien, das 3. Fachjahr der berufsbildenden Schulen.
    • Schülerinnen und Schüler, die zum Ende dieses Schuljahres die Schule voraussichtlich beenden, können auch im Januar eingeschränkten Präsenzunterricht erhalten. Zu diesen Schulabgängerklassen gehören die Klasse 9 des Hauptschulzweigs der Regelschule, Klasse 10 der Regelschule, Jahrgangsstufe 12 bzw. 13 des Gymnasiums, 3. Fachjahr der berufsbildenden Schulen). Diese Möglichkeit gilt nur für die unmittelbare und dringend nötige Vorbereitung auf Abschlussprüfungen und beschränkt sich auf die Prüfungsfächer. Im Unterricht muss das Abstandsgebot ständig gewahrt werden, was in der Regel zur Teilung der Lerngruppen führt.
    •  Die Details werden derzeit ausgearbeitet und den Schulen danach bekanntgegeben. Das Bildungsministerium arbeitet in diesem Zusammenhang mit der Kassenärztlichen Vereinigung an der Anpassung des Schnelltestsystems für Schulen, um Schnelltests auch für Schülerinnen und Schüler im Januar zu ermöglichen.
    • Prüfungen von Schüler*innen und Lehramtsanwärter*innen können im Januar durchgeführt werden.
  • Ziel der Landesregierung ist es, eine erneute Erstattungsmöglichkeit für Hort- und Kindergartengebühren wegen der Schul- und Kindergartenschließungen für Eltern ohne Zugang zur Notbetreuung zu schaffen. Die entsprechenden rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen werden gemeinsam mit dem Landtag erarbeitet.

Notbetreuung:

Das Kabinett hat die Regelungen zur Notbetreuung präzisiert, die das Bildungsministerium nun umsetzt:

  • Notbetreuung in Kindergärten und Schulen wird für Kinder bis einschließlich der Klassenstufe 6 angeboten, deren Personensorgeberechtigte
    • aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung dieser Tätigkeit im Home-Office unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert sind
      und
    • zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal in der Pandemieabwehr bzw. -bewältigung oder in Bereichen von erheblichen öffentlichen Interesse (insbesondere Gesundheitsversorgung und Pflege, Bildung und Erziehung, Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der öffentlichen Verwaltung, Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit, Informationstechnik und Telekommunikation, Medien, Transport und Verkehr, Banken und Finanzwesen, Ernährung und Waren des täglichen Bedarfs) gehören.
    • Zum Nachweis genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers für ein Elternteil. Darüber hinaus muss gegenüber der Einrichtung glaubhaft dargelegt werden, dass andere Personensorgeberechtigte die Betreuung nicht absichern können.
  • Die Notbetreuung steht darüber hinaus offen, wenn diese zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung erforderlich ist oder die Personensorgeberechtigten glaubhaft darlegen, dass ihnen bei einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit die Kündigung oder unzumutbarer Verdienstausfall droht.